Anlage 2 FoVZV - (zu § 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"
- 1.
Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln. - 2.
Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.