Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst
- 1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale: - a)
jährlich den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung; - b)
monatlich das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;
- 2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale: - a)
jährlich die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen; - b)
vierteljährlich das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.