§ 2 FRG§15VÄndV 3

(1) Die Anerkennung der Systeme der rumänischen Versicherung für bildende Künstler und für Schriftsteller nach § 1 gilt auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.

(2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.