Frischzellen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
biologische Stoffe, - a)
die unmittelbar aus tierischen Organen oder Geweben oder tierischem Blut gewonnen werden und - b)
die - aa)
lebende oder nichtlebende tierische Zellen sind oder solche Zellen enthalten, - bb)
Gemische von lebenden oder nichtlebenden tierischen Zellen sind oder solche Gemische enthalten, - cc)
Zellbruchstücke sind oder enthalten oder - dd)
Zellbestandteile sind oder enthalten, oder
- 2.
Zubereitungen aus solchen biologischen Stoffen.