Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C, - 2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.
Die Berufsausbildung gliedert sich in