(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.
(4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen, - b)
Augenbrauen färben und formen, - c)
Haare mit klassischen Techniken schneiden, - d)
Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten, - e)
Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen, - f)
Kunden serviceorientiert betreuen, - g)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen
- 2.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: - a)
Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und - b)
Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.
- 3.
Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen. - 4.
Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben. - 5.
Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.