(1) Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Futtermittelrechts mit der Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften nur betraut werden, wenn sie insbesondere befähigt sind,
- 1.
Überprüfungen und Probenahmen im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes durchzuführen, - 2.
die missbräuchliche Verwendung von Stoffen als Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu ermitteln, - 3.
die Auswirkungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu bewerten, - 4.
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, - 5.
Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften vermieden werden, - 6.
Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der futtermittelrechtlichen Vorschriften und über deren Vollzug aufzuklären.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:
- 1.
Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen, insbesondere über - a)
den Schutz der Tiergesundheit, - b)
unerwünschte Stoffe, verbotene Stoffe und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, - c)
Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel, - d)
die Bezeichnung und Kennzeichnung, - e)
die Verbote zum Schutz vor Täuschung und - f)
die Werbung, - g)
die Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Lebensmittel für die menschliche Gesundheit,
- 2.
Anerkennung und Registrierung von Betrieben, - 3.
Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung der betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere der Dokumentation der Herstellung, der Eigenkontrollsysteme, der betrieblichen Abläufe, der Sachkunde des Personals und der Buchführung, - 4.
Probenahme, - 5.
elektronische Bearbeitung der bei der Überwachung der futtermittelrechtlichen Vorschriften anfallenden Daten mittels einer anwendungsbezogenen elektronischen Lösung sowie fachliche Beurteilung dieser Ergebnisse, - 6.
Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten, - 7.
Durchführung von Folgeuntersuchungen, Sicherstellung und Überwachung von zur Verwendung in der Tierernährung nicht geeigneten Stoffen, Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr, Erlass von Ordnungsverfügungen, - 8.
Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde veranlassten oder von Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung, - 9.
Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes, - 10.
Prüfung technologischer Abläufe, - 11.
Erstellen von Statistiken, Erstatten von Meldungen und sonstige Dokumentation der Kontrolltätigkeit.