§ 13 FzMechAusbV - Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann im Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin ab dem dritten Ausbildungsjahr nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.