FzTV - Fahrzeugteileverordnung
- Abschnitt 1
Allgemeines - Abschnitt 2
Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen - § 2 FzTV - Zulässigkeit der Bauartgenehmigung
- § 3 FzTV - Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung
- § 4 FzTV - Erteilung der Bauartgenehmigung
- § 5 FzTV - Prüfstellen
- § 6 FzTV - Aufgaben der Prüfstelle
- § 7 FzTV - Prüfzeichen
- § 8 FzTV - Verwahrung und Rückgabe der Muster und Unterlagen
- § 9 FzTV - Übereinstimmung der Produktion
- § 10 FzTV - Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Allgemeinen Bauartgenehmigung
- Abschnitt 3
Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung - Abschnitt 4
Bestandsschutz - Abschnitt 5
Schlußvorschriften - § 16 FzTV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 FzTV - (zu § 3 Abs. 2)Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen
- Anlage 2 Teil 1 FzTV - (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3)Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten Kennbuchstaben
- Anlage 2 Teil 2 FzTV - (zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden
- Anlage 3 FzTV - (zu § 7 Abs. 1)Muster für das Prüfzeichen