§ 1 GasPrAnpV - Finanzieller Ausgleich durch saldierte Preisanpassung

(1) An die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, tritt ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieser Verordnung, der durch eine saldierte Preisanpassung finanziert wird (Gasbeschaffungsumlage).

(2) Der Zeitraum, in dem eine saldierte Preisanpassung nach dieser Verordnung vorzunehmen ist, ist die Saldierungsperiode. Die Saldierungsperiode beginnt am 1. Oktober 2022, 6 Uhr, und endet am 1. April 2024, 6 Uhr.