GBWiederhV - Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
- § 1 GBWiederhV
- Abschnitt 1Wiederherstellung des Grundbuchs nach
den Grundakten oder dem Handblatt
- Abschnitt 2Wiederherstellung des Grundbuchs in
anderen Fällen
- Abschnitt 3Wiederherstellung von Urkunden
- Abschnitt 4Kosten, Beschwerde
- Abschnitt 5Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung
- Abschnitt 6Inkrafttreten