(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere
- 1.
das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, - 2.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, - 3.
das Bundesinstitut für Risikobewertung, - 4.
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, - 5.
das Robert-Koch-Institut, - 6.
das Umweltbundesamt, - 7.
das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und - 8.
das Eisenbahn-Bundesamt.
(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.
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