(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1.
Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis, - 2.
Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6, - 3.
Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude, - 4.
Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung, - 5.
Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude, - 6.
wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser, - 7.
Einsatz erneuerbarer Energien und - 8.
Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1.
Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, - 2.
Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und - 3.
Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.