(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1.
Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und - 2.
deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
- 1.
Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, - 2.
Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, - 3.
unterirdische Bauten, - 4.
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, - 5.
Traglufthallen und Zelte, - 6.
Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, - 7.
Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, - 8.
Wohngebäude, die - a)
für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder - b)
für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
- 9.
sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung - a)
auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder - b)
jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.