(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden. Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:
- 1.
mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst an, - 2.
die weitere Person gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und - 3.
mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule.
(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.