§ 14 GrEStG 1983 - Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Die Steuer entsteht,

1.
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
2.
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

Anwälte zum GrEStG 1983