§ 2 GrImpfStRüV - Höhe des Anspruchs

(1) Die Höhe des Anspruchs errechnet sich aus der Gesamtzahl der von der Apotheke nicht abgegebenen und gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e. V. gemeldeten Impfstoffdosen multipliziert mit dem jeweiligen Einkaufspreis der Apotheke je Impfstoffdosis. Von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag werden die dem Deutschen Apothekerverband e. V. nach dieser Verordnung entstandenen Verwaltungskosten in Abzug gebracht.

(2) Sofern der Gesamtbetrag nach Absatz 1 Satz 1 den nach § 1 Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Betrag übersteigt, ist der Rückerstattungsbetrag je Apotheke durch Multiplikation mit einem Faktor anteilig zu kürzen, der sich als Quotient aus dem nach § 1 Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Betrag und der Gesamtsumme der von allen Apotheken geltend gemachten Ansprüche nach Absatz 1 errechnet.