(1) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die im Gerichtsverfassungsgesetz den Landesbehörden, den Gemeinden oder den unteren Verwaltungsbezirken sowie deren Vertretungen zugewiesen sind. Das Land Berlin kann bestimmen, dass die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen bei einem gemeinsamen Amtsgericht stattfindet, bei diesem mehrere Schöffenwahlausschüsse gebildet werden und deren Zuständigkeit sich nach den Grenzen der Verwaltungsbezirke bestimmt.
(2) (weggefallen)
Anwälte zum GVGEG
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf
48143 Münster