Mit der Klage nach § 87 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.
Anwälte zum GWB
Rechtsanwalt Alexander von Bila
110111 Bogota
Rechtsanwalt Andreas Frerichs
47533 Kleve
Rechtsanwältin Caroline Weber
26382 Wilhelmshaven