(1) Für Halden und Restlöcher ist eine technische Dokumentation anzufertigen.
(2) Die technische Dokumentation muß nachstehende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:
- a)
Name und Anschrift des Betriebes bzw. Organs und des ihm übergeordneten wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organs, - b)
Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe), - c)
Darstellung des Standortes auf einer topographischen Karte mit Angabe von Umleitungsstrecken bei Unterbrechung von Staßen und Wegen bzw. des Straßen- und Wegeneubaues, - d)
Entstehungszeitraum, bei Halden zusätzlich voraussichtliche Betriebsdauer sowie Art und Herkunft der Haldenmaterialien (für betriebene Bergbauhalden auch Zusammensetzung der Haldenmaterialien), - e)
Ausmaß (geplantes bzw. derzeitiges), - f)
technologische Beschreibung von Arbeiten oder Maßnahmen, - g)
bisher aufgetretene oder mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Volkswirtschaft mit Angabe der dafür maßgebenden Verhältnisse, - h)
Art der Folgenutzung (geplante bzw. derzeitige), - i)
geologische und hydrologische Verhältnisse, - j)
geplante und zur Zeit durchgeführte Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, - k)
ausgeführte Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. Beurteilung ihrer Notwendigkeit, - l)
zeichnerische Unterlagen gemäß § 16 für - -
betriebene klassifizierte Halden, - -
Restlöcher und stillgelegte Halden, an denen Anzeichen für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft erkannt werden.