Anlage 2 HaldeRlAnO - zu § 12 Abs. 3 vorstehender Anordnung Richtwerte für den Sicherheitsabstand (S)
- a)
Von der Haldenunterkante ergibt sich der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der örtlichen Haldenhöhe (hö) und der Generalneigung (im Verhältnis von 1:n ausgedrückt) bzw. von der Höhe und Neigung einer Einzelböschung bei einem Einfallen der Auflagefläche bis 6 Grad in die Böschung oder aus der Böschung aus der Formel bis zu einem Verhältnis 1:n von 1:3 S = hö x (2,1 - 0,7 n) in Meter,
mindestens jedoch 3 m. Bei einem Ansteigen der Haldenauflagefläche vor der Böschung sind die aus der Formel ermittelten Sicherheitsabstände wie folgt zu verringern:
über 6 Grad bis 12 Grad um 10% |
über 12 Grad bis 20 Grad um 25% |
Ergibt sich bei einem flachen Böschungssystem für die unterste Böschung ein größerer Wert als für das gesamte Böschungssystem, so ist dieser zu verwenden. - b)
Von der Haldenoberkante beträgt der Sicherheitsabstand den 2fachen Wert, wie er sich aus der Formel unter Buchst. a ergibt, wobei anstelle der untersten Böschung die oberste zu berücksichtigen ist. - c)
Von der Oberkante von Restlöchern im gewachsenen Lockergestein beträgt der Sicherheitsabstand den 1,5fachen Wert, wie er sich aus der Formel unter Buchst. a ergibt, wobei anstelle von hö die örtliche Restlochtiefe einzusetzen und anstelle der untersten Böschung die oberste zu berücksichtigen ist. - d)
Von der Oberkante von Restlöchern im Festgestein beträgt der Sicherheitsabstand 1/3 der örtlichen Restlochtiefe, mindestens jedoch 3 m.