(1) Die Abstimmung ist an einem Arbeitstag während der in dem Unternehmen üblichen Arbeitszeit in einem oder mehreren von dem Arbeitgeber bereitgestellten Räumen durchzuführen. Der Versicherungsträger kann in begründeten Fällen für die Abstimmungszeit Ausnahmen gestatten; § 2 Satz 1 findet Anwendung.
(2) Die Abstimmungsdauer beträgt mindestens sechs Stunden. Sie kann durch Beschluß des Abstimmungsvorstands verkürzt werden, wenn alle in die Abstimmungsliste Eingetragenen abgestimmt haben.
Anwälte zum HAV
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland