(1) Für jede Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Ausbildung.
(2) In die Berechnung der Rangpunktzahl der Ausbildung gehen ein:
- 1.
die Rangpunkte jeder der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung mit je 10 Prozent, - 2.
die Rangpunkte der Seminararbeit mit 20 Prozent und - 3.
die Rangpunkte der Abschlussprüfung mit 60 Prozent.
(3) Der Rangpunktzahl der Ausbildung wird die entsprechende Note als Gesamtnote zugeordnet.