(1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Erhebungen dienen
- 1.
der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie - 2.
der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.
(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.