(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:
- 1.
für konjunkturstatistische Erhebungen: - a)
Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen - aa)
Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, - bb)
Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen, - cc)
Abteilung 47, mit mindestens 450 000 Euro Jahresumsatz,
- b)
Abschnitt H − Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, - c)
Abschnitt I − Gastgewerbe mit mindestens 165 000 Euro Jahresumsatz, - d)
Abschnitt J − Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, - e)
Abschnitt L − Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, - f)
Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 – Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben – und der Abteilungen 72 – Forschung und Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie - g)
Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;
- 2.
für strukturstatistische Erhebungen: - a)
Abschnitt G – Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, - b)
Abschnitt H − Verkehr und Lagerei, - c)
Abschnitt I – Gastgewerbe, - d)
Abschnitt J – Information und Kommunikation, - e)
Abschnitt K, Gruppe 66.2 – Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten, - f)
Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen, - g)
Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, - h)
Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, - i)
Abschnitt P – Erziehung und Unterricht, - j)
Abschnitt Q – Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 – Arzt- und Zahnarztpraxen – und der Unterklasse 86.90.1 – Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten –, - k)
Abschnitt R – Kunst, Unterhaltung und Erholung, - l)
Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie - m)
Abschnitt S, Abteilung 96 – Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.