§ 38b HdlRegVfg - Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung
Die Registergerichte können im Rahmen von Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, Urkunden und Informationen zur Gesellschaft durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und überprüfen.
Anwälte zum HdlRegVfg
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
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Rechtsanwalt Christian Burghart
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