(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
- 1.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder - 2.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.
(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.