(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder - 2.
ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.