(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
- 1.
schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I, - 2.
Kompetenzbereich II, - 3.
Kompetenzbereich IV und - 4.
Kompetenzbereich V.
(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.