§ 21 HeimMindBauV - Funktions- und Zubehörräume

In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.

Anwälte zum HeimMindBauV