(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.
Anwälte zum HGrG
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
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Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf
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