Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
- 1.
interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, - 2.
die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, - 3.
das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder - 4.
das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an - a)
eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder - b)
eine zuständige Behörde.