Ingenieurbauwerke umfassen:
- 1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung, - 2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung, - 3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1, - 4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2, - 5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, - 6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen, - 7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
Anwälte zum HOAI 2013
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