(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
Schmieden und Einpassen einer zweiteiligen Klappenmechanik, - 2.
Drechseln einer Birne sowie Formdrehen und Aufpassen der Ringe, - 3.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Querflöte, - 4.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Klarinette, - 5.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe eines Saxophons.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.