Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung
- 1.
sich von mindestens 5.000 Euro auf weniger als 5.000 Euro verringert hat, - 2.
sich von weniger als 10.000 Euro auf mindestens 10.000 Euro erhöht hat oder - 3.
erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10.000 Euro beträgt.