(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und - 2.
audiometrische Messverfahren durchzuführen.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Vertäubungsregeln anzuwenden, - 2.
Messverfahren auszuwählen und - 3.
audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.