(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe zu planen, - 2.
Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen, - 3.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren, - 4.
die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren, - 5.
ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und - 6.
Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.