(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:
- 1.
Messen der Kenndaten eines Hörgerätes, - 2.
Instandsetzen eines Hörgerätes, - 3.
Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell hergestellte Schale, - 4.
Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus Bauteilen, - 5.
Durchführen einer Messung des Übertragungsverhaltens einer Hörhilfe am Ohr, - 6.
Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit EDV, - 7.
berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.