(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, - 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, - 7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, - 8.
Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, - 9.
Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien, - 10.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen, - 11.
Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen, - 12.
Überwachen von Produktionsprozessen, - 13.
Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen, - 14.
Durchführen von Holzschutzmaßnahmen, - 15.
Trocknen von Holz, - 16.
Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen, - 17.
Versenden von Erzeugnissen, - 18.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung, - 19.
Eine vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
Herstellen von Sägewerkserzeugnissen, - 2.
Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen, - 3.
Herstellen von Leimholzerzeugnissen, - 4.
Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen.