(1) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbehandlung, Rekonstruierung und Restaurierung handwerklicher und künstlerischer Bildhauerarbeiten in und an Gebäuden sowie in der Bau-, Friedhofs- und Landschaftsgestaltung, - 2.
Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbehandlung, Rekonstruierung und Restaurierung von bildhauerisch gearbeiteten sakralen und profanen Plastiken, Möbeln, Inneneinrichtungen und Raumbekleidungen, - 3.
Planung, Gestaltung, Herstellung und Aufstellung von Spiel- und Freizeiteinrichtungen, - 4.
Entwurf, Gestaltung, Herstellung, Aufstellung, Rekonstruierung und Restaurierung von Gedenktafeln und Grabmalen, - 5.
Entwurf, bildhauerische Gestaltung und Anfertigung von Spielzeug und Spielgerät, - 6.
Entwurf, Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Reliefs, - 7.
Anfertigen von Modellen und Formen bildhauerischer Art.
(2) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff, - 2.
Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier sowie über figürliches und ornamentales Gestalten, - 3.
Kenntnisse des Aufmaßes und des Einschnitts sowie der Güteklassen von Holz, - 4.
Kenntnisse der Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik für Holz, - 5.
Kenntnisse der Schriftarten, - 6.
Kenntnisse über Kunstgeschichte, Bau- und Möbelstile, Zeichen, Ornamentik, Heraldik und Mythologie, - 7.
Kenntnisse über Entwurfs- und Gestaltungslehre, Formgebung und Farbenlehre, - 8.
Kenntnisse über Skizzieren, freies und gebundenes Zeichnen sowie über die Auswertung von Zeichnungen, - 9.
Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte, - 10.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Verarbeitung, Herstellung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der natürlichen und künstlichen Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie der Isolier- und Dämmstoffe, - 11.
Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des Holzschutzes, - 12.
Kenntnisse der Lagerung und Trocknung, Auswahl, Bestimmung, Zurichtung, Verleimung und der konstruktiven Verbindungen von Hölzern, - 13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, - 14.
Kenntnisse über die Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, der Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung und der jeweils geltenden DIN-Normen, - 15.
Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Versetz- und Verlegeplänen sowie von Leistungsverzeichnissen, - 16.
Prüfen der Werkstücke auf Materialfehler, - 17.
Messen, Anreißen, Aufreißen und Anfertigen von Schablonen, - 18.
Herstellen von Fundamenten und Unterkonstruktionen sowie Torkretieren von Plastiken und von Formen in Beton, - 19.
Be- und Verarbeiten sowie Formgeben von Hölzern, natürlichen und künstlichen Steinen, insbesondere durch Schnitzen, Anlegen, Sauberschneiden, Hobeln, Fügen, Schleifen, Bohren und Fräsen, - 20.
Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstücken und Baustoffen, - 21.
Versetzen, Verlegen und Verankern von Werkstücken, - 22.
Verarbeiten von Kunststoffen, - 23.
Reinigen, Beschichten, Versiegeln und Imprägnieren, - 24.
Bleichen, Beizen, Räuchern, Grundieren, Schleifen, Wachsen, Mattieren, Polieren und Lackieren, - 25.
manuelles und maschinelles Gestalten, insbesondere durch Tönen und Vergolden, - 26.
Modellieren und Abgießen, Punktieren, Vergrößern und Verkleinern, - 27.
Instandhalten von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.