Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.
Anwälte zum HRG
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin
Rechtsanwalt Olaf Möhring
41179 Mönchengladbach
Rechtsanwältin Claudia Rübener
47169 Duisburg