HStruktG 2 - 2. Haushaltsstrukturgesetz
- Art 1
Bundesbesoldungsgesetz1.
- 2.
a) - b)
Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages für Berlin wird folgende Übergangsregelung getroffen: - aa)
Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin (§ 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 50 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 47 Abs. 3 und § 89a des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung) wird nach Maßgabe des Doppelbuchstaben bb übergangsweise weitergezahlt; allgemeine Erhöhungen der Grundgehälter nach dem 31. Dezember 1981 führen nicht zu einer Erhöhung des örtlichen Sonderzuschlages. - bb)
Der örtliche Sonderzuschlag vermindert sich bei jeder nach dem 31. Dezember 1981 in Kraft tretenden allgemeinen Besoldungsverbesserung um ein Drittel des Betrages nach dem Stande vom 31. Dezember 1981. Die Verminderung tritt von dem Zeitpunkt an ein, zu dem die allgemeine Besoldungsverbesserung in Kraft tritt.
4.- 5.
Vorschriften für Versorgungsempfänger
(1) Die Fußnote zu Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz findet auch auf die am 1. März 1982 vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung.
(2) Versorgungsbezüge, die nicht nach vorstehendem Absatz 1 oder nach § 41a des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 47 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gekürzt werden, werden vom 1. März 1982 an um 0,7 vom Hundert gekürzt.
(3) Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Verminderung der Dienstbezüge im Sinne des § 70 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird für das Zweite Haushaltsstrukturgesetz auf 0,7 vom Hundert festgestellt.
- Art 2
Beamtenversorgungsgesetz - Art 3
- Art 4
Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes - Art 5
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - Art 6
Schwerbehindertengesetz - Art 7
Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung - Art 8
Bundesausbildungsförderungsrecht(1) - (3)
(4) Die nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für das Jahr 1982 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahre 1983.
- Art 9
Reichsversicherungsordnung - Art 10
Gesetz über Krankenversicherung der Studenten - Art 11
Reichsknappschaftsgesetz - Art 12
Angestelltenversicherungsgesetz - Art 13
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte - Art 14
Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte - Art 15
Mutterschutzgesetz - Art 16
Bundesversorgungsgesetz - Art 17
Rehabilitationsangleichungsgesetz - Art 18
Unterhaltssicherungsgesetz - Art 19
Entwicklungshelfer-Gesetz - Art 20
Wohngeldgesetz - Art 21
Bundessozialhilfegesetz - Art 22
Strafvollzugsgesetz - Art 23
Straßenbaufinanzierungsgesetz - Art 24
Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin - Art 25
Gesetz über die verbilligte Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von bundeseigenen Grundstücken - Art 26
Einkommensteuergesetz - Art 27
Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen - Unterartikel 1
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) - Unterartikel 2
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes - Unterartikel 3
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - Unterartikel 4
Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland - Unterartikel 5
Schlußvorschriften
- Unterartikel 1
- Art 28
Wohnungsbau-Prämiengesetz - Art 29
Drittes Vermögensbildungsgesetz - Art 30
Kapitalerhöhungsteuergesetz - Art 31
Gewerbesteuergesetz - Art 32
Berlinförderungsgesetz - Art 33
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft - Art 34
Entwicklungsländer-Steuergesetz - Art 35
Investitionszulagengesetz - Art 36
Umsatzsteuergesetz - Art 37
Abgabenordnung - Art 38
Bewertungsgesetz - Art 39
Gesetz über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie - Art 40
Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Einkommensteuergesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- Art 41
Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung für alle Kalendermonate der Studienjahre oder -halbjahre gilt, die nach dem 31. Januar 1982 beginnen. Vom 1. April 1982 an gilt die Änderung ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.
(3) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 treten am 1. Juli 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1983 beginnen.
(4) Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 treten für eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen am 1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen ab dem Semester zu berücksichtigen sind, das nach dem 31. Januar 1982 beginnt. Im übrigen treten Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 am 1. April 1982 in Kraft.
(5) Artikel 9 Nr. 3, Artikel 26, 28 bis 35 und 38 bis 40 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(6) Artikel 36 Nr. 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.