(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt, - 2.
entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt, - 3.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder - 4.
einer Rechtsverordnung nach - a)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder - b)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.