(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu bewerten.
(3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
die Präsentation und - 2.
das Fachgespräch.
- 1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und - 2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.