(1) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
Anwälte zum HwO
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York