(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
- 1.
volljährig ist, - 2.
eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und - 3.
seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Anwälte zum HwO
Rechtsanwalt Sven Walker
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