Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
- 1.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, - 2.
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, - 3.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, - 4.
Heime und - 5.
Ferienlager.