(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.
(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.
Anwälte zum InsO
Rechtsanwalt Vasco de Ataide Marques
1050-119 Lissabon
Rechtsanwalt Solicitor, Ügyvéd Dr. Peter Taller
90403 Nürnberg
Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
48001 Bilbao