(1) Beteiligte sind in einem Verfahren:
- 1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller, - 2.
die Urheberin oder der Urheber und - 3.
die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.
(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen.