§ 3 KälteanlMstrV - Ziel und Gliederung des Teils I

(1) In Teil I der Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Kälteanlagenbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.
Durchführung einer Situationsaufgabe.